Reproduktionsmedizin und Politik

Im Bere­ich der Geset­zge­bung für Kinder­wun­sch­pa­ti­entin­nen zeigt sich, wie frauen­feindlich die Poli­tik auch heute noch ist.

Die Änderung des Fortpflanzungsmedi­zinge­set­zes im Jahr 2014 hat schein­bar den Fortschrit­ten der Medi­zin Rech­nung getra­gen. Tat­säch­lich wur­den — auch durch den Ein­fluss der katholis­chen Kirche — mehrere Para­graphen in den Geset­zes­text einge­baut, die mit Sicher­heit bei ein­er Beein­spruchung beim Europäis­chen Gericht­shof fall­en dürften.

Beispiel:

In Öster­re­ich ist es erlaubt, ein­er Frau bei schlechter Eizel­lqual­ität mit ein­er Eizell­spende zu helfen. Allerd­ings hat man hier eine Gren­ze mit dem 45. Leben­s­jahr einge­baut, ab dann ist eine Hil­fe für sie nicht mehr erlaubt, obwohl die Natur hier eine Gren­ze erst mit etwa 50 Leben­s­jahren einzieht.

Ein Gedanken­spiel zu obiger Aus­sage: es ist daher ver­boten, ein­er 46-jähri­gen Frau mit­tels Eizell­spende zu helfen. Gle­ichzeit­ig ist es aber geset­zlich erlaubt, ihrem 96-jähri­gen Groß­vater sehr wohl mit­tels Samen­spende zu helfen, falls hier noch Kinder­wun­sch vorhan­den ist und die eigene Samen­qual­ität schon zu sehr gelit­ten hat.

Ein weit­eres — und wahrschein­lich wesentlich wichtigeres — Beispiel zur vorhan­de­nen Frauen­feindlichkeit im Gesetz:

Wir wis­sen alle, dass ins­beson­dere die Bil­dung der Frauen stark im Vor­marsch begrif­f­en ist und daher viele Frauen nach dem Studi­um zuerst ihrer Kar­riere nachkom­men wollen. Oft wird dann ver­sucht — und das viel zu spät — sich den Kinder­wun­sch zu erfüllen. Wir wis­sen (und viele andere Staat­en tra­gen diesem Umstand Rech­nung), dass hier das Ein­frieren von Eizellen im jün­geren Jahren helfen würde, später mit wesentlich höher­er Erfol­gsrate zu einem höheren Prozentsatz zu einem gesun­den Kind zu kom­men. Diese „social-freez­ing” ist jedoch in Öster­re­ich ver­boten. (Die Lagerung von Samen­zellen war davor über Jahrzehnte hin­durch aber sehr wohl erlaubt).

Die Lösung würde hier sein, dies bis zu einem gewis­sen Alter zu erlauben (ev. wie in der Natur kön­nte man hier das Ende des 49. Leben­s­jahr als Gren­ze heranziehen).

Viele weit­ere Beispiele kön­nte man nun nen­nen, wären aber in einem Gespräch mit Dr. Hengstschläger oder in einem Vor­trag bess­er aufgehoben.

zum Autor: Univ.Prof. Dr. Ger­not Tews
1986 Auf­bau ein­er IVF- Ein­heit an der Lan­des­frauen­klinik LINZ derzeit Präsi­dent der Öster­re­ichis­chen Gesellschaft für Repro­duk­tion­s­medi­zin und Endokrinologie